KLASSE C


Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,

Sonderkraftfahrzeuge,

Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C vor dem 1.November 1997 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.


Mit dem Führerschein der Klasse C darf ein leichter Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht max. 750 kg) gezogen werden.


Mindestalter:
entweder

1.Vollendung des 21. Lebensjahres,

2.Vollendung des 18. Lebensjahres und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG ist,

3.Vollendung des 18. Lebensjahres und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, erfolgreich abgeschlossen hat oder

4.Vollendung des 18. Lebensjahres ausschließlich zum
Zweck des Lenkens folgender Fahrzeuge:
a)die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

b)mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probe-fahrten auf der Straße gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind.
Die praktische Fahrprüfung darf bereits ab dem 18. Geburtstag abgelegt werden (die Erteilung der Lenkberechtigung erfolgt abgesehen von den unter 2. – 4. genannten Fällen ab dem 21. Geburtstag).

Die Lenkberechtigung für die Klasse C wird nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt.

Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Prüfungsfahrzeuge Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C mit

a)einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b)einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c)einer Länge von mindestens 8 m,

d)einer Breite von mindestens 2,4 m,

e)einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f)einem Antiblockiersystem,

g)einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h)mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i)einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j)einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h
Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.


Kosten: ab € 1170,--