KLASSE F
a)Zugmaschinen,
b)Motorkarren,
c)selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
d)landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
e)Transportkarrenjeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
f)Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
g)Sonderkraftfahrzeuge.
Klasse F gilt nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.
Mindestalter:
a)vollendetes 16. Lebensjahr, beschränkt auf landwirt-schaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenk-berechtigung,
b)vollendetes 18. Lebensjahr.
Prüfungsfahrzeuge
Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamt-masse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Brems-anlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrschein-werfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.
Kosten: ab € 650,--