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Lesen Sie hier immer unsere aktuellen News aus dem Haus und Rundum das Thema Führerschein und Gesetzesänderungen u.v.m.
NEWS LOCKDOWN 2
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Die zweite Schutzmaßnahmen-Verordnung wurde am Abend veröffentlicht. Ein teilweiser Betrieb ist bei den Fahrschulen damit ab 7. Dezember 2020 wieder möglich. Im Lichte der rigorosen Vorgehensweise der Regierung, konnte der Fachverband zumindest für einige betriebliche Aktivitäten eine Öffnung erreichen.
Fahrschule darf Geschäftsräumlichkeiten öffnen
Beratungen von Kunden, die Aushändigung von Dokumenten usw dürfen unverändert erfolgen. Beim Betreten des Kundenbereichs von Fahrschulen gelten der 1m Abstand und Maskenpflicht. Pro Kunden müssen 10 m2 Fläche zur Verfügung stehen. Zum Schutz der Mitarbeiter kann alternativ eine Plexiglaswand errichtet werden (anstatt der Maske für die Mitarbeiter).
Fahrstunden dürfen gegeben werden
Im Fahrzeug gilt Maskenpflicht für die Insassen (analog zu den Bestimmungen der Fahrgemeinschaft), dh die klassische B-Fahrstunde ist zulässig. Orientierung ist, dass sich im Fahrzeug lediglich Personen aus zwei Haushalte befinden (bei Fahrstunden, L17-Kontrollfahrten).
Einzel-Theorieunterricht ist gestattet, ein Gruppenkurs ist unzulässig
Zusammenkünfte gelten für maximal zwei Haushalte, dies regeln die Bestimmungen zu Veranstaltungen, denen der Theorieunterricht zugeordnet wird (eine Haushaltsseite davon bildet der Fahrschullehrer): Zulässig sind „Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen …
Fahrprüfungen sind gestattet
Die Regelungen über Fahrgemeinschaften gelten unverändert, dies bestätigte das Gesundheitsministerium dem Fachverband. Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Zusätzlich gilt Maskenpflicht. Wir dürfen erwarten, dass die Landesregierungen die Sichtweise des Gesundheitsministeriums mittragen.
Fahrsicherheitstrainings sind weiterhin nicht gestattet.
Die Vorschriften für Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind weiterhin sehr rigoros (lediglich Personen aus zwei Haushalten). Damit sind Gruppen-Veranstaltungen zur Vorbereitung und Durchführung von „klassischen“ Fahraus- und weiterbildungen derzeit nicht gestattet.
Unbedingt erforderliche berufliche Aus- und Fortbildung ist zulässig
Fahrausbildung und Fahrweiterbildung zu beruflichen Zwecken bzw. im Sinne einer Dienstleistung sind dahingehend möglich, als die Durchführung d(ies)er Aus- und Fortbildungen im Einzeltraining oder gegenüber Personen aus demselben Haushalt ist jedenfalls zulässig.
Sind diese für berufliche Zwecke unbedingt erforderlich, dann sind diese auch in größerem Umfang zulässig (im Lehrsaal 1m Abstand, Maskenpflicht, keine 10 m²). Eine „unbedingte berufliche Erforderlichkeit“ ist dann gegeben, wenn bei Entfall der Ausbildung der Verlust der Lenkberechtigung (zB für den Lkw) droht oder sich dadurch der Zeitpunkt des Berufseinstiegs des Auszubildenden verzögert. Es dürfen daher zB bei drohendem Fristablauf auch Berufskraftfahrerweiterbildungskurse (C 95/D 95-Kurse) oder auch Gefahrgutschulungen (ADR) durchgeführt werden.
Freundliche Grüße.
Dr. Stefan Ebner
Fachverband der Fahrschulen
und des Allgemeinen Verkehrs
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
Tel.: 05 90 900 3160
Fax: 05 90 900 282