KLASSE B



Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beför-derte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

3- rädrige Kraftfahrzeuge (ab 21 Jahre),

Krafträder der Klasse A1 (125er - max. 11kW),

wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und

der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.

 

Code 96
Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich.

Mindestalter: 17 Jahre

Prüfungsfahrzeuge Klasse B

vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartge-schwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt

Folgende Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Berechtigungen ausdrücklich anerkennen:

L 17 gilt derzeit außer in Österreich nur in Großbritan-nien, Nordirland, Dänemark und seit kurzem wieder in Deutschland.

3- rädrige Kraftfahrzeuge (ab 21 Jahre)

Krafträder der Klasse A1 mit der Lenkerberechtigung der Klasse B (Code 111)

Ziehen von Anhängern mit „B“

Mit dem Führerschein der Klasse B darf ein leichter Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht max. 750 kg) gezogen werden.

Ein schwerer Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 750 kg) darf mit der Klasse B gezogen werden, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn die momentane Gesamtmasse des Anhängers weder die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bzw. den bei der Genehmigung festgesetzten Wert (Anhängelast) übersteigt.

Bei geländegängigen Kraftwagen ist das 1,5-fache der höchsten zulässigen Gesamtmasse maßgebend, wenn in der Zulassungsbescheinigung keine geringere Anhängelast angegeben ist. (§61 Abs. 1 KDV)

Kosten B-Dual: ab € 1280,--

Kosten B-Vollausbildung: ab € 1530,--