KLASSE BE
Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg.
Anhängelast und erforderliches Gewichtsverhältnis
Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn die Gesamtmasse des Anhängers weder die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bzw. den bei der Geneh-migung festgesetzten (und in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen) Wert übersteigt.
Bei geländegängigen PKW, Kombis oder LKW ist das 1,5-fache der höchsten zulässigen Gesamtmasse maß-gebend, wenn in der Zulassungsbescheinigung keine geringere Anhängelast vermerkt ist. (§61 Abs. 1 KDV)
Mindestalter:
18 Jahre
Entfall der Theorieprüfung bei mind. 3-jährigem Besitz der Klassen B und F
Wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat, keine Be-denken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; eine Theorieprüfung ist nicht erforderlich.
Prüfungsfahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus:
a) einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und
b) einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamt-masse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein.
Kosten: ab € 540,--