KLASSE BL 17
Voraussetzungen beim Führerscheinwerber
- Mindestalter 15 1/2 Jahre
- Gesundheitliche Eignung (ärztliche Untersuchung vor der Erteilung der Ausbildungsfahrten-Bewilligung)
- Erste-Hilfe-Kurs (rechtzeitig vor der Fahrprüfung)
Voraussetzungen der Begleitperson
- Zwei Begleitpersonen mit einem Naheverhältnis zum Bewerber sind möglich
- Sieben Jahre Führerscheinbesitz
- In den letzten drei Jahren Fahrpraxis ohne schwere Verkehrsübertretungen. Als schwere Verkehrsübertretungen gelten zwei Vormerkungen im Führerscheinregister und alle Delikte, die eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit nahelegen (§ 7 Abs 3 FSG)
Theorieausbildung
- Mindestens 32 Theorielektionen in der Fahrschule
Erteilung der behördlichen Ausbildungsfahrten-Bewilligung
- Der Begleiter beantragt die Ausbildungsfahrten-Bewilligung bei der Behörde seines Hauptwohnsitzes
- Ab 1. März 2013 stellt der Fahrschüler den Antrag für seine(n) Begleiter direkt in der ausbildenden Fahrschule
Fahrzeug für die Ausbildungsfahrten
- Das Fahrzeug muss keine besonderen Anforderungen hinsichtlich Handbremse, Zündschlüssel, Schaltung erfüllen. Es können beliebig viele Fahrzeuge verwendet werden, es ist keine Bewilligung des Fahrzeugs durch die Behörde erforderlich
Tafeln „L17“ und „Ausbildungsfahrt“
- Müssen während Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug angebracht sein. Das Gesetz schreibt das Entfernen bei anderen Fahrten nicht vor!
Beschränkungen
- 0,1-Promille-Grenze für Schüler und Begleitperson
- Für die Personenbeförderung bei Ausbildungsfahrten gelten keine besonderen Bestimmungen, Sie dürfen daher so viele Personen mitnehmen, wie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angibt
- Das Ziehen von Anhängern ist zulässig
- Ausbildungsfahrten dürfen nur im Inland stattfinden
Versicherung
- Fast alle Kraftfahrzeughaftpflicht-/Kasko-Versicherungen haben die Risikoausschlussklauseln für Ausbildungsfahrten gestrichen und gewähren somit auch für jene Schäden Deckung, die der Ausbildungswerber verursacht.
Wir empfehlen daher, die Versicherungsanstalt vor Ausbildungsbeginn zu informieren, dass Ausbildungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Fahrschule benötigt keinerlei Formulare oder Bestätigungen seitens der Versicherung.
- Das Prüfungsfahrzeug muss in der Sitzreihe des Prüfers mindestens eine Türe aufweisen
- Wird die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug abgenommen, muss der Führerschein von der Behörde auf Automatikfahrzeuge eingeschränkt werden
- Während der Ausbildung sind nur Fahrten im Bundesgebiet zulässig
- Die erteilte Lenkberechtigung gilt vor dem 18. Geburtstag nur in Österreich, Deutschland, Großbritannien, Nordirland und Dänemark
- Ab 18 Jahren ist der L17-Führerschein automatisch ein ganz normaler, vollwertiger Führerschein, der ohne Umschreiben oder Umtausch auf eine neue Karte auch international voll anerkannt wird
Kosten: ab € 1530,--