KLASSENÜBERSICHT
Hier finden Sie alle Führerscheinklassen die in Österreich zulässig sind! Quelle: help.gv.at
Klasse AM
Einspurige- und dreirädrige Motorfahrräder,
sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (max. 50ccm, 45 km/h)
Alter: 15/16
Klasse A1
Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW (15 PS). Verhältnis von Leistung/Eigengewicht maximal 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 15 kW (20 PS) Motorleistung
Alter: 16
Code 111
Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenk-berechtigung für die Klasse B
seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,nachweist, eine praktische Ausbildung im Ausmaß von 6 Stunden im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.
Klasse A2
Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW (48 PS) und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind (35 kW entspricht mindestens 175 kg Fahrzeuggewicht)
Alter: 18
Klasse A
alle Motorräder mit und ohne Beiwagen und
dreirädrige Kraftfahrzeuge
(Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2)
Alter: 24
Klasse BL17
Seit Jänner 2013 treten neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft! Bereits mit 15 1/2 Jahren (neu ab Jänner 2013) können Sie mit der Ausbildung beginnen.
Alter: 15 1/2 Jahre
Klasse B
Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (ab 21 Jahre) [nationale Bestimmung]Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet, nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist [nationale Bestimmung]
Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg)
Ziehen eines schweren Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von über 750 kg), wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt
Ziehen eines schweren Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von über 750 kg) bei einer höchsten zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 4.250 kg, sofern davor eine theoretische und praktische Ausbildung (keine Prüfung) im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten absolviert wurde (Code 96)
Alter: 18/17
Klasse C
Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen
Sonderkraftfahrzeuge
Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C vor dem 1. November 1997 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient
Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
Klasse C1
Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen
Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
Klasse C1E
Ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
Klasse BE
Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg hat
Klasse C+E
Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat
Alter: 21
Klasse D1
Kraftwagen mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern
Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
Klasse D1E
Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat
Klasse D
Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen
Sonderkraftfahrzeuge
Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
Klasse DE
Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat
Klasse F
Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
Sonderkraftfahrzeuge