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18-monatige Gültigkeitsdauer
Eine Überschreitung der 18-monatigen Gültigkeitsdauer von Ausbildungsteilen, der theoretischen Fahrprüfung und abgeschlossenen Fahrschulausbildungen ist zu akzeptieren. Innerhalb von angemessener Frist nach Wiederaufnahme der Fahrschul-bzw. Behördentätigkeit sind die noch offenen Schritte zu absolvieren.
Sind im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase einzelne Schritte offen und können diese infolge der herrschenden Umstände nicht absolviert werden, so ist von den behördlichen Maßnahmen (bescheidmäßige Anordnung und Probezeitverlängerung sowie von der Entziehung der Lenkberechtigung) abzusehen. Eine (nachträgliche) Absolvierung hat innerhalb von angemessener Frist nach Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die ausbildenden Stellen zu erfolgen.
Sofern die 18-monatige Gültigkeitsdauer von Übungs- und Ausbildungsfahrtenbewilligungen nach dem 13.3.2020 enden, kann von der restlichen Gültigkeitsdauer (13.3.2020 bis Ende der Gültigkeit) nach Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens noch Gebrauch gemacht werden.