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Nachtfahrt entfällt bei Begleitendem Fahren
Beim Begleitenden Fahren entfällt AB SOFORT die Nachtfahrt. Grundlage ist die soeben veröffentlichte 62. KDV-Novelle, die Bestimmungen zur Nachtfahrt treten ab morgen in Kraft. Wenn Übungsfahrten (L 1000 km) gemäß § 122 KFG absolviert werden, so muss keine Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung durchgeführt werden. Erfahrungsgemäß werden Nachfahrten ohnedies beim Begleitenden Fahren der Eltern mit ihren Kindern durchgeführt. Bei L-17 (3000 km) gemäß FSG ist wie bisher weiterhin keine Nachtfahrt vorgeschrieben. Wenn ergänzend zur Vollausbildung in der Fahrschule ein Antrag gem § 122 KFG gestellt wird, entfällt ebenfalls die Nachtfahrt, auch wenn 1000 km nicht vollständig gefahren werden.