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Lesen Sie hier immer unsere aktuellen News aus dem Haus und Rundum das Thema Führerschein und Gesetzesänderungen u.v.m.

Führerscheingesetz - Fahrprüfungsverordnung

§ 3 Abs. 6 Führerscheingesetz - Fahrprüfungsverordnung

Werte Schüler|innen !

Hier ein kleiner Auszug aus dem Gesetzesdschungel.

§ 3 Abs. 6 Führerscheingesetz - Fahrprüfungsverordnung

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen ka...nn. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

Vielleicht die Lösung vieler Probleme.

Also, nicht zögern oder schämen, einfach mal fragen...

Greetings

Fahrschule HAAS

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